VII. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt
Alle vom Käufer erhaltenen
Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer
darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb
dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten
zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der
Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer
herauszugeben.