VII. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer herauszugeben.