VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und
dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen
Verträgen wird durch den Sitz des Käufers bestimmt, soweit der Verkäufer
Kaufmann ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandgeschäften
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.