VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen wird durch den Sitz des Käufers bestimmt, soweit der Verkäufer Kaufmann ist.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich auch bei Auslandgeschäften ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.